Satzung
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „Ostasiatisch-Deutscher-Kreativ-Verein Erfurt".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Erfurt
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Zweck des Vereins ist
. Parteiunabhängige Kulturförderung
. Lernen voneinander und übereinander
. Begegnung zwischen Deutschen und Ostasiaten
. die Förderung der kreativen Kooperation zwischen Deutschen und Ostasiaten
. die Vermittlung positiver historischer Erfahrungen und des Erbes deutscher
und asiatischer Kultur
. Bekanntmachung mit Bildung, Kunst, Traditionen, Sprachen und Geschichte
. Integration und Aufbau von Freundschaftsbeziehungen und Verständigungs-
möglichkeiten
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Kreativität im Denken, der Kunst der Kooperation und des Wirtschaftslebens
2. Unterstützung, Führung, Zusammenstellung und Koordinierung der Initiativen
3. Vorträge, Workshops, Kurse, Informationsveranstaltungen und Exkursionen
4. Zusammenarbeit mit Vertretern von kulturellen Einrichtungen, Verwaltungen, Bürgern und Jugendlichen sowie den Studierenden und Geschäftspartnern
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1)Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder andere menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, können nicht Mitglied des Vereins werden.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung wird protokolliert.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000,00 (eintausend) € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
(4a) Der Schatzmeister wird ermächtigt, neben dem Vorsitzenden Finanzgeschäfte bis 500,00 (fünfhundert) € alleine zu tätigen.
(5) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Buchführung,
5. die Erstellung des Jahresberichts,
6. die Vorbereitung und
7. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Internationalen Bund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder soziale Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Durch Beschluss Nr. 3 verändert.
Erfurt, den 29.09.2011